Kindergeld und steuerliche Freibeträge für Kinder

Der Grundpfeiler der steuerlichen Familienförderung ist heute das Kindergeld, das monatlich an die Eltern ausgezahlt wird. Seit dem 01.01.2010 wird für das erste und zweite Kind je 184 Euro, für das dritte Kind 190 Euro sowie für jedes weitere Kind 215 Euro pro Monat gezahlt.

Das Kindergeld wird von den Familienkassen der Agenturen für Arbeit – bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom Arbeitgeber – festgesetzt und monatlich ausgezahlt.

Daneben gibt es steuerliche Freibeträge für Kinder, die Eltern im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung in Abzug bringen können. Hierzu gehört der Kinderfreibetrag in Höhe von 1.932 Euro und der Freibetrag für den Erziehungsbedarf des Kindes in Höhe von 1.080 Euro je Elternteil. Bei einem verheirateten Elternpaar werden somit 3.864 Euro und 2.160 Euro abgezogen.

Das Existenzminimum eines Kindes wird entweder durch das Kindergeld oder durch die steuerlichen Freibeträge steuerfrei gestellt. Das Finanzamt prüft deshalb bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung automatisch, ob der Sammelfreibetrag oder das Kindergeld für die Eltern günstiger ist. Ist die Steuerentlastung durch die Freibeträge höher als der Kindergeldanspruch, wird der Differenzbetrag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erstattet.

Kindergeld und steuerliche Freibeträge werden grundsätzlich für Kinder gewährt, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für volljährige Kinder kommen diese Vergünstigungen noch bis zur Vollendung 25. Lebensjahr in Betracht, wenn sie sich z. B. in Berufsausbildung befinden. Hat ein in Studium oder Ausbildung befindliches Kind Zivil- oder Wehrdienst geleistet, verlängert sich der Anspruchszeitraum um die Dauer des Wehr- bzw. Zivildienstes.

Für verheiratete Kinder besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn der Ehepartner für den Unterhalt des Kindes nicht aufkommen kann. Eine weitere Ausnahme von der Altersgrenze gilt bei schwerbehinderten Kindern, sofern die Schwerbehinderung vor dem 25. Lebensjahr festgestellt wurde und mindestens ein Elternteil noch lebt. In diesem Fall können die Zahlungen bis zum Tode beider Elternteile oder des Kindes selbst erfolgen.

Freibeträge für alleinerziehende Eltern
  • Bei unverheirateten, getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern kann auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen werden, wenn dieser seiner Unterhaltspflicht nicht im Wesentlichen nachkommt. Der Elternteil, in dessen Wohnung ein minderjähriges Kind gemeldet ist, kann zudem die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des anderen Elternteils beantragen.

 

Inhalt erstellt am 16.12.2004  -  Zuletzt aktualisiert am 13.08.2010

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