Mit dem Elterngeld unterstützt der Staat Väter und Mütter, die sich im ersten Lebensjahr des Neugeborenen vorrangig der Betreuung ihres Kindes widmen wollen.
Anspruch auf Elterngeld
Eltern können ab der Geburt eines Kindes bis zu 14 Monate Elterngeld erhalten. Sie können sich untereinander aufteilen, wer wie lange zu Hause bleiben möchte. Wollen zwei Elternteile die Betreuung und Erziehung des Kindes übernehmen, kann ein Elternteil allein maximal zwölf Monate das Elterngeld in Anspruch nehmen. Zwei weitere Monate sind dem Partner vorbehalten. Alleinerziehende können aufgrund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.
Höhe des Elterngeldes
Das Elterngeld orientiert sich an der Höhe des entfallenden Erwerbseinkommens. Es gleicht das entfallende Einkommen mit einer Ersatzrate aus, die nach der Höhe des Einkommens vor der Geburt des Kindes gestaffelt ist. Das entfallende Einkommen wird bei einem Nettoeinkommen
- von 1.240 Euro und mehr zu 65 Prozent
- von 1.220 Euro zu 66 Prozent
- zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro zu 67 Prozent
ersetzt.
Geringverdiener mit einem Erwerbseinkommen unter 1.000 Euro netto erhalten durch eine gleitende Anhebung der Ersatzrate bis zu 100 Prozent ersetzt. Das Elterngeld beträgt höchstens 1.800 Euro und mindestens 300 Euro. Der Mindestbetrag von 300 Euro wird unabhängig davon gezahlt, ob die Eltern vor der Geburt erwerbstätig waren oder nicht. Bei den Mehrlingsgeburten erhöht sich das sonst zustehende Elterngeld für das zweite und jedes weitere Kind um je 300 Euro.
Wann ist ein Anspruch auf Elterngeld ausgeschlossen?
Ein Anspruch auf Elterngeld ist ausgeschlossen, wenn die Einkommensgrenze überschritten wird. Alleinerziehende, die im letzten Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000 Euro hatten, haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Für Elternpaare (es gilt auch eine eheähnliche Gemeinschaft und eine eingetragene Lebenspartnerschaft) entfällt der Elterngeldanspruch, wenn sie im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten.
Anrechnung von Elterngeld
Elterngeld wird auf die Grundsicherungsleistungen (Sozialgeld, Arbeitslosengeld II und Kinderzuschlag) vollständig als Einkommen angerechnet. Ausnahme: Alle Elterngeldberechtigten, die vor der Geburt Ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten einen individuellen Freibetrag, der dem Durchschnittsnettoeinkommen vor der Geburt entspricht. Bis zu dieser Höhe, maximal jedoch 300 Euro (bzw. 150 Euro bei halbierter Auszahlung des Elterngeldes), bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen weiterhin anrechnungsfrei.
Änderungen beim Elterngeld ab 1. Januar 2013
Beim Elterngeld wird es für Kinder, die ab dem 1. Januar 2013 geboren werden, mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs einige Änderungen geben. Vorgesehen sind insbesondere Vereinfachungen bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgeblichen Erwerbseinkommens.
Einkommensermittlung wird vereinfacht
Im Kern wird es im Rahmen der Einkommensermittlung eine pauschalierte Ermittlung der Abzüge für Steuern und Abgaben geben. Die Abzüge für Steuern werden künftig sowohl bei Beschäftigten als auch bei Selbständigen anhand eines amtlichen Programmablaufplans für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer, Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags vorgenommen. Die Abzüge für die Sozialabgaben erfolgen in pauschalierter Form.
Selbständige profitieren
Gewinneinkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb beziehungsweise Land- und Forstwirtschaft werden künftig ausschließlich über- in aller Regel- den Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums vor der Geburt des Kindes nachgewiesen. Einkommen während des Elterngeldbezuges wird weiterhin anhand von Einnahmen- und Überschuss-Rechnungen ermittelt. Diese Ermittlung wird jedoch erleichtert, indem für die Betriebsausgaben eine Pauschale von 25 Prozent auf die Einnahmen angesetzt werden kann.
