Elterngeld

Elterngeld für Geburten bzw. Inobhutnahme von Kindern ab 01.01.2007
Kern des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) ist die Ablösung des bisherigen Bundeserziehungsgeldgesetzes.

Das Elterngeld ist zentrales Element einer Neuausrichtung der familienpolitischen Leistungen der Bundesregierung. Ein abgestimmter Dreiklang aus unterstützender Infrastruktur, einer familienbewussten Arbeitswelt und gezielter finanzieller Förderung, die den unterschiedlichen Lebensphasen und Lebenslagen von Familien folgt, verbessert die Chancen für Familien. In diesem Dreiklang zielt das Elterngeld darauf ab, Menschen in ihrem Wunsch nach einem Leben mit Kindern zu unterstützen und Eltern und Kinder besser und dauerhaft zu sichern.

Das Elterngeld hilft allen Eltern, die sich im ersten Lebensjahr des Neugeborenen vorrangig der Betreuung ihres Kindes widmen wollen, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage. Es will dazu beitragen, dass sich die gegenwärtige individuelle wirtschaftliche Situation und spätere Möglichkeiten der Daseinsvorsorge für diese Mütter und Väter nicht dadurch verschlechtern, dass sie ihr Kind in seinen ersten Lebensmonaten vorrangig selbst betreuen.

 

Die wichtigsten Elemente des Elterngeldes sind:

• Dynamische Leistung in Anknüpfung an das Erwerbseinkommen und gezielte Unterstützung von Geringverdienern:
Das wegfallende Erwerbseinkommen wird zu 67 Prozent ersetzt. Geringverdiener mit einem Erwerbseinkommen unter 1.000 Euro netto erhalten durch eine gleitende Anhebung der Ersatzrate bis zu 100 Prozent ersetzt.

• Mindestbetrag von 300 Euro im Monat auch für Eltern, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren und zusätzliches Elterngeld bei Mehrlingsgeburten:
Der Mindestbetrag zählt nicht als Einkommen für andere Sozialleistungen und wird daher immer zusätzlich zu diesen gewährt. Bei den Mehrlingsgeburten erhöht sich das sonst zustehende Elterngeld für das zweite und jedes weitere Kind um je 300 Euro.

• Flexible Bezugsmöglichkeiten und Berücksichtigung kurzer Geburtenfolge:
Den Eltern steht zusammen grundsätzlich ein Kontingent von 14 Monatsbeträgen zu. Bei gleichem Gesamtbudget kann der Bezug der halbierten Leistung auf bis zu 28 Monate ausgedehnt werden. Familien mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit drei oder mehr Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten zusätzlich einen Geschwisterbonus. Der Geschwisterbonus beträgt 10% des Elterngeldes, jedoch mindestens 75 Euro.

• Partnermonate als Bonus zur Kernzeit des Elterngeldes:
Wollen zwei Elternteile die Betreuung und Erziehung des Kindes übernehmen, kann ein Elternteil allein maximal zwölf Monate das Elterngeld in Anspruch nehmen. Zwei weitere Monate sind dem Partner vorbehalten. Er muss seine Erwerbstätigkeit in dieser Zeit einschränken, um die Ersatzleistung zu erhalten. Erstmals besteht eine realistische Möglichkeit für Mütter und Väter die Erziehungsarbeit untereinander aufzuteilen. Mütter werden bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und Väter in ihrem Wunsch nach einer aktiven Rolle in der Erziehung unterstützt.

• Übernahme der bisherigen Regelung zur Elternzeit:
Die Neureglung der finanziellen Unterstützung von Familien in der Frühphase der Elternschaft ist unlösbar mit den Rechtsvorschriften zur Elternzeit verbunden. Diese werden im Wesentlichen inhaltsgleich vom Bundeserziehungsgeldgesetz übernommen.

Inhalt erstellt am 08.09.2006  -  Zuletzt aktualisiert am 16.12.2009

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