Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wurde durch Artikel 14 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 ab 01.01.2011 geändert.
Die Änderungen betreffen alle Bezugsmonate (=Lebensmonate), die in 2011 beginnen, unabhängig davon, ob die Geburt oder die Inobhutnahme des Kindes vor oder nach 2011 erfolgte.
Alte Antragsformulare benutzt?
Sie haben einen Antrag benutzt bzw. verwenden ein Antragsformular, das auf das „alte“ bis 31.12.2010 geltende Elterngeldrecht ausgerichtet ist. Selbstverständlich ist auch dieser Antrag rechtswirksam und wird nach den neuen Regelungen geprüft. Allerdings wird die Abgabe einer Erklärung (siehe Formblatt "Zusatzblatt, Erklärung zum Antrag auf Elterngeld" ) erforderlich.
Änderungen beim Elterngeld ab dem 01.01.2011:
- die schrittweise Absenkung der Ersatzrate von 67 % auf 65 %, wenn das durchschnittliche Nettoerwerbseinkommen im Bemessungszeitraum über 1200 Euro liegt (§2 Abs. 2 BEEG).
- Elterngeld wird auf die Grundsicherungsleistungen (Sozialgeld, Arbeitslosengeld II und Kinderzuschlag) vollständig als Einkommen angerechnet. Ausnahme: Sie waren vor der Geburt des Kindes erwerbstätig. Dann erhalten Sie einen individuellen Freibetrag, der dem Durchschnittsnettoeinkommen vor der Geburt entspricht. Bis zu dieser Höhe, maximal jedoch 300 Euro (bzw. 150 Euro bei halbierter Auszahlung des Elterngeldes), bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen weiterhin anrechnungsfrei. (§10 Abs. 5 BEEG).
- für Berechtigte mit ausländischen Einkünften gilt, dass Einnahmen, die nicht im Inland versteuert werden oder nicht inländischen Einnahmen gleichgestellt sind (gilt für Einnahmen, die in einem EU/EWR Staat oder der Schweiz versteuert werden) nicht mehr bei der Elterngeldberechnung als Einkommen nach §2 Abs. 1 BEEG berücksichtigt werden.
- Ein Anspruch auf Elterngeld ist ausgeschlossen, wenn die Einkommensgrenze überschritten wird. Alleinerziehende, die im letzten Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000 Euro hatten, haben keinen Anspruch mehr auf Elterngeld. Für Elternpaare (es gilt auch eine eheähnliche Gemeinschaft und eine eingetragene Lebenspartnerschaft) entfällt der Elterngeldanspruch, wenn sie im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten (§1 Abs. 8 BEEG).
Elterngeld für Geburten bzw. Inobhutnahme von Kindern ab 01.01.2007
Kern des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) ist die Ablösung des bisherigen Bundeserziehungsgeldgesetzes.
Das Elterngeld ist zentrales Element einer Neuausrichtung der familienpolitischen Leistungen der Bundesregierung. Ein abgestimmter Dreiklang aus unterstützender Infrastruktur, einer familienbewussten Arbeitswelt und gezielter finanzieller Förderung, die den unterschiedlichen Lebensphasen und Lebenslagen von Familien folgt, verbessert die Chancen für Familien. In diesem Dreiklang zielt das Elterngeld darauf ab, Menschen in ihrem Wunsch nach einem Leben mit Kindern zu unterstützen und Eltern und Kinder besser und dauerhaft zu sichern.
Das Elterngeld hilft allen Eltern, die sich im ersten Lebensjahr des Neugeborenen vorrangig der Betreuung ihres Kindes widmen wollen, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage. Es will dazu beitragen, dass sich die gegenwärtige individuelle wirtschaftliche Situation und spätere Möglichkeiten der Daseinsvorsorge für diese Mütter und Väter nicht dadurch verschlechtern, dass sie ihr Kind in seinen ersten Lebensmonaten vorrangig selbst betreuen.
Die wichtigsten Elemente des Elterngeldes sind:
-
Dynamische Leistung in Anknüpfung an das Erwerbseinkommen und gezielte Unterstützung von
Geringverdienern:
Das wegfallende Erwerbseinkommen wird zu 67 Prozent ersetzt (siehe auch nachstehendeÄnderungen zum Haushaltsbegleitgesetz).(siehe auch nachstehendeÄnderungen zum Haushaltsbegleitgesetz). Geringverdiener mit einem Erwerbseinkommen unter 1.000 Euro netto erhalten durch eine gleitende Anhebung der Ersatzrate bis zu 100 Prozent ersetzt. -
Mindestbetrag von 300 Euro im Monat auch für Eltern, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren und zusätzliches Elterngeld bei Mehrlingsgeburten:
Der Mindestbetrag zählt nicht als Einkommen für andere Sozialleistungen und wird daher immer zusätzlich zu diesen gewährt. Bei den Mehrlingsgeburten erhöht sich das sonst zustehende Elterngeld für das zweite und jedes weitere Kind um je 300 Euro. -
Flexible Bezugsmöglichkeiten und Berücksichtigung kurzer Geburtenfolge:
Den Eltern steht zusammen grundsätzlich ein Kontingent von 14 Monatsbeträgen zu. Bei gleichem Gesamtbudget kann der Bezug der halbierten Leistung auf bis zu 28 Monate ausgedehnt werden. Familien mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit drei oder mehr Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten zusätzlich einen Geschwisterbonus. Der Geschwisterbonus beträgt 10% des Elterngeldes, jedoch mindestens 75 Euro. -
Partnermonate als Bonus zur Kernzeit des Elterngeldes:
Wollen zwei Elternteile die Betreuung und Erziehung des Kindes übernehmen, kann ein Elternteil allein maximal zwölf Monate das Elterngeld in Anspruch nehmen. Zwei weitere Monate sind dem Partner vorbehalten. Er muss seine Erwerbstätigkeit in dieser Zeit einschränken, um die Ersatzleistung zu erhalten. Erstmals besteht eine realistische Möglichkeit für Mütter und Väter die Erziehungsarbeit untereinander aufzuteilen. Mütter werden bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und Väter in ihrem Wunsch nach einer aktiven Rolle in der Erziehung unterstützt. -
Übernahme der bisherigen Regelung zur Elternzeit:
Die Neureglung der finanziellen Unterstützung von Familien in der Frühphase der Elternschaft ist unlösbar mit den Rechtsvorschriften zur Elternzeit verbunden. Diese werden im Wesentlichen inhaltsgleich vom Bundeserziehungsgeldgesetz übernommen.
