Welche Anspruchsvoraussetzungen müssen erfüllt sein?

Das Elterngeld erhält, wer

  1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
  2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
  3. dieses Kind selbst betreut und erzieht,
  4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

 

Anspruch auf Elterngeld kann auch haben, wer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen wegen einer Entsendung ins Ausland durch seinen Arbeitgeber oder Dienstherrn oder wegen einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer vorübergehend weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Dasselbe gilt auch für die mit dem Entsandten oder Entwicklungshelfer in einem Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner. Auch haben Missionare der Missionswerke und Missionsgesellschaften sowie Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und vorübergehend bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung tätig sind, Anspruch auf Elterngeld.

 

Elterngeld erhalten auch:

  • Eltern, die ein Kind in Adoptionspflege nehmen
  • (Soweit in den Erläuterungen das Wort „Lebensjahr“ bzw. „Lebensmonat“ verwendet wird, ist in diesen Fällen das entsprechende Jahr bzw. der entsprechende Monat ab dem Tag der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person zu verstehen, da dieser Tag an die Stelle des Geburtstages tritt),
  • Stiefeltern,
  • Eltern, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammen leben ,
  • der Vater eines nichtehelichen Kindes, wenn er mit dem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Vaterschaftsanerkennung noch nicht wirksam oder die von ihm erklärte Vaterschaft noch nicht festgestellt ist.

 

Bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern haben Verwandte bis dritten Grades und ihre Ehegatten bzw. Lebenspartner Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen und das Elterngeld von anderen Berechtigten nicht in Anspruch genommen wird.

 

Keine volle Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn

  • die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Lebensmonats 30 Stunden nicht übersteigt ,
  • eine Beschäftigung zur Berufs(aus)bildung ausgeübt wird oder
  • als Tagespflegeperson (§ 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut werden.

 

Inhalt erstellt am 26.03.2009  -  Zuletzt aktualisiert am 12.01.2011

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