Was versteht man unter Elternzeit?
Bei dem Anspruch auf Elternzeit handelt es sich um einen arbeitsrechtlichen Anspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber ihrem Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung eines Kindes. Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, d.h. die Beschäftigten müssen nicht arbeiten und der Arbeitgeber zahlt kein Arbeitsentgelt. Mit dem form- und fristgerechten Verlangen der Elternzeit durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer ist diese bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen festgelegt. Es bedarf keiner Zustimmung oder Genehmigung des Arbeitgebers.
Nach Ende der Elternzeit lebt das Arbeitsverhältnis in seiner ursprünglichen vertraglichen Festlegung wieder auf, d.h. Beschäftigte haben einen Anspruch zumindest auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz und auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit.
Regelungen zur Elternzeit finden sich im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), das zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist.
Wer hat Anspruch auf Elternzeit?
Einen Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Die Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch bei befristeten Verträgen, bei Teilzeitarbeitsverträgen und bei geringfügigen Beschäftigungen. Auch Auszubildende, Umschüler, zur beruflichen Fortbildung Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte können Elternzeit verlangen.
Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit nach den Elternzeitverordnungen des Bundes und der Länder. Berufs- und Zeitsoldaten sowie Wehr- und Zivildienstleistende haben ebenfalls Anspruch auf Elternzeit.
Haben auch Großeltern Anspruch auf Elternzeit?
Ja. Anspruchsberechtigt sind auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Großeltern sind, wenn ein Elternteil ihres Enkelkindes minderjährig ist oder sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde. Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.
Für den Anspruch auf Freistellung von der Arbeit müssen bei diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern – den Großeltern – auch die grundsätzlich für den Elternzeitanspruch geltenden Voraussetzungen gemäß § 15 Absatz 1 BEEG vorliegen. Mit Ende der Elternzeit leben die Hauptleistungspflichten aus dem während der Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnis des Großelternteils, der Elternzeit beansprucht hat, wieder auf.
Wichtig: Elterngeld kann in diesen Fällen von den Großeltern nicht bezogen werden.
Wie lange kann Elternzeit in Anspruch genommen werden?
Väter und Mütter haben in ihrem jeweiligen Arbeitsverhältnis einen eigenständigen Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes. Die Elternzeit endet mit dem Ablauf des Tages vor dem dritten Geburtstag des Kindes. Der Anspruch besteht für jedes Kind, auch wenn sich die Elternzeiten für mehrere Kinder überschneiden.
Wie kann die Elternzeit unter den Eltern aufgeteilt werden?
Erwerbstätigen Eltern steht es frei, wer von ihnen für welche Zeiträume Elternzeit nimmt. Die Elternzeit kann somit z.B. bis zum dritten Geburtstag eines Kindes vollständig oder teilweise gemeinsam in Anspruch genommen werden. Sie kann auch abwechselnd von beiden oder nur von einem Elternteil genutzt werden. Die Elternzeit des Vaters kann unmittelbar nach der Geburt des Kindes beginnen. Mütter können die Elternzeit erst nach Ablauf der Mutterschutzfrist beanspruchen. Die Mutterschutzfrist wird auf die Gesamtdauer der Elternzeit von maximal drei Jahren angerechnet.
Kann Elternzeit über das dritte Lebensjahr des Kindes übertragen werden?
Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann jeder Elternteil einen nicht in Anspruch genommenen Anteil der dreijährigen Elternzeit von bis zu zwölf Monaten auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes übertragen. Sofern der Arbeitgeber einer Übertragung generell zugestimmt hat, muss die Inanspruchnahme der übertragenen Elternzeit dann von den Beschäftigten sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich angemeldet werden. Eine Übertragung ist jedoch nicht gegen den Willen des Arbeitgebers durchsetzbar. Um zu vermeiden, dass ein Zeitanteil wegen Verweigerung der Zustimmung des Arbeitgebers verfällt, sollte die Verständigung mit dem Arbeitgeber rechtzeitig vor dem zweiten Geburtstag des Kindes herbeigeführt werden. Für den Fall, dass der Arbeitgeber einer Übertragung nicht zustimmt, kann die restliche Elternzeit von maximal zwölf Monaten unter Einhaltung der Sieben-Wochen-Frist noch für den Zeitraum bis zum 3. Geburtstag des Kindes verlangt werden. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es in diesem Fall nicht. Ein neuer Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht an die Zustimmung des vorherigen Arbeitgebers zur Übertragung der Elternzeit gebunden.
Wie verhält sich die Elternzeit bei Mehrlingsgeburten oder bei kurzer Geburtenfolge?
Bei Mehrlingsgeburten oder bei kurzer Geburtenfolge steht jedem Elternteil für jedes Kind Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres zu. Auch wenn Kinder, wie in diesen Fällen, gleichzeitig betreut werden, so sind die Elternzeitansprüche für jedes Kind rechtlich getrennt zu betrachten und zu beantragen. Die Geburt eines weiteren Kindes ändert grundsätzlich nichts an der laufenden Elternzeit für das zuvor geborene Kind. Für jedes Kind können mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zu zwölf Monate nicht verbrauchte Elternzeit auf die Zeit zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag übertragen werden.
In wie viel Zeitabschnitten kann die Elternzeit genommen werden?
Jeder Elternteil darf die Elternzeit für jedes Kind insgesamt auf zwei Zeitabschnitte verteilen. Eine Aufteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Die Übertragung zählt als ein Zeitabschnitt.
Wo muss die Elternzeit angemeldet werden?
Beschäftigte müssen die Elternzeit von Ihrem Arbeitgeber verlangen. Sie tritt nicht automatisch ein, sie bedarf allerdings auch nicht der Zustimmung des Arbeitgebers.
Die Elternzeit muss beim Arbeitgeber
• schriftlich,
• sieben Wochen vor ihrem Beginn verlangt werden. Auch, wenn die Elternzeit erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen soll, muss die Anmeldung spätestens sieben Wochen vorher erfolgen. Nur aus dringenden Gründen (z.B. kurzfristige Kenntnis von der Aufnahme eines Pflegekindes) ist ausnahmsweise auch eine angemessene kürzere Frist möglich. Wird die Frist, ohne dass dringende Gründe vorliegen, versäumt und ist der Arbeitgeber nicht bereit auf die Fristeinhaltung zu verzichten, so verschiebt sich der Beginn der Elternzeit entsprechend. Eine nochmalige Anmeldung ist nicht erforderlich.
Müssen die Zeiträume der Elternzeit festgelegt werden?
Ja. Mit der Anmeldung muss festgelegt werden, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen wird. Eine Festlegung sofort für drei Jahre ist möglich. Wenn sie erfolgt, ist sie verbindlich und schränkt daher die Flexibilität der Eltern ein. Wird die Elternzeit unmittelbar nach der Mutterschutzfrist oder im Anschluss an einen auf den Mutterschutz folgenden Erholungsurlaub verlangt, werden sowohl die Zeit der Mutterschutzfrist nach der Geburt als auch die Zeit des Erholungsurlaubs auf die Zwei-Jahres-Frist angerechnet. Die Mutter muss die Zeiträume der Elternzeit in diesen Fällen bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes festlegen. Bei einer späteren Inanspruchnahme der Elternzeit berechnet sich diese 2-Jahres-Frist ab dem Beginn der Elternzeit.
Sofern die Elternzeit über diesen Zweijahreszeitraum hinaus fortgesetzt werden soll, ist dies ohne Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Sie muss dann erneut schriftlich sieben Wochen vor Beginn des dritten Jahres verlangt werden.
Wenn beabsichtigt ist, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten, so sollte der Arbeitgeber bereits mit dem Elternzeitverlangen hierüber informiert werden. Es sollte ihm, wenn möglich, mitgeteilt werden, ab wann beabsichtigt ist, die Teilzeitarbeit aufzunehmen und in welchem Umfang. Auf diese Weise kann ggf. später vermieden werden, dass der Arbeitgeber einen Teilzeitwunsch wegen Einstellung einer Ersatzkraft aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnt. Unabhängig von dieser Vorabinformation des Arbeitgebers sind die formalen Regelungen für die Geltendmachung eines Teilzeitanspruches zu beachten.
Kann die Elternzeit vorzeitig beendigt oder verlängert werden?
Die Elternzeit kann grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet oder verlängert werden.
Wird jedoch eine vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalls (z.B. schwere Krankheit eines Elternteils oder erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz) erforderlich, so kann der Arbeitgeber diese nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Mütter dürfen ihre Elternzeit allerdings nicht wegen einer neu einsetzenden Mutterschutzfrist für ein weiteres Kind vorzeitig beenden.
Wenn Elternzeit nicht für die gesamte Dauer des Zweijahreszeitraums, für den die Elternzeit beim erstmaligen Verlangen festzulegen ist, verlangt worden ist, so kann sie während dieses Zeitraums nur mit Zustimmung des Arbeitgebers verlängert werden. Die Festlegung für den Zweijahreszeitraum ist verbindlich. Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel zwischen den Eltern aus wichtigem Grund nicht erfolgen konnte.
Die unmittelbar im Anschluss an den Zweijahreszeitraum beanspruchte weitere Elternzeit ist kein Fall einer zustimmungspflichtigen Verlängerung. Sie kann einseitig verlangt werden. Die Anmeldung der Elternzeit für das dritte Lebensjahr muss dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn schriftlich zugegangen sein. Wenn sich das dritte Jahr unmittelbar an die vorherige Elternzeit anschließt, handelt es sich hierbei nicht um einen neuen Zeitabschnitt.
Kann während der Elternzeit eine Teilzeiterwerbstätigkeit ausgeübt werden?
Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden wöchentlich zulässig. Eine zulässige Erwerbsarbeit während der Elternzeit liegt auch dann vor, wenn Anspruchsberechtigte als Tagespflegepersonen (§ 23 SGB VIII) bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, selbst wenn diese Tätigkeit die Dauer von 30 Stunden pro Woche übersteigt.
Sind beide Eltern gemeinsam in der Elternzeit, können beide eine Erwerbstätigkeit von jeweils bis zu 30 Wochenstunden (zusammen 60 Stunden) ausüben. Väter und Mütter sind also nicht mehr gezwungen, ihre Erwerbstätigkeit zu unterbrechen, und können trotzdem die Betreuung ihres Kindes selbst übernehmen.
Kann auch bei einem anderen Arbeitsgeber eine Teilzeiterwerbstätigkeit ausgeübt werden?
Wenn der Arbeitgeber einverstanden ist, können Beschäftigte auch bei einem anderen Arbeitgeber oder im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden wöchentlich leisten. Ist der Arbeitgeber mit dieser Absicht nicht einverstanden, kann er seine Zustimmung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Besteht ein Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit?
Beschäftigte in Elternzeit haben gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit, wenn dieser in der Regel 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unabhängig von der Anzahl der Auszubildenden beschäftigt.
Der Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit besteht, wenn darüber hinaus folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
• Das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate.
• Die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit wird für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert.
• Dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
• der Anspruch wurde dem Arbeitgeber gegenüber sieben Wochen vorher schriftlich mitgeteilt.
Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Elternzeit kündigen?
Grundsätzlich können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Elternzeit unter Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen kündigen.
Nach dem Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz (BEEG) kann das Arbeitsverhältnis von Seiten der Beschäftigten außerdem zum Ende der Elternzeit mit einer Sonderkündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden.
Besteht während der Elternzeit Kündigungsschutz?
Während der Elternzeit kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen. Während der Elternzeit gilt damit grundsätzlich der gleiche Kündigungsschutz wie für Frauen vor und nach der Geburt.
Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn.
Der Kündigungsschutz endet mit Ablauf der Elternzeit. Er gilt auch für Beschäftigte, die während der Elternzeit eine zulässige Teilzeitarbeit bei demselben Arbeitgeber ausüben, sowie unter bestimmten weiteren Voraussetzungen für diejenigen, die nach der Geburt des Kindes zwar keine Elternzeit in Anspruch nehmen, jedoch bei ihrem Arbeitgeber eine bisherige Teilzeitarbeit in zulässigem Umfang von bis zu 30 Wochenstunden fortsetzen.
Wechseln sich die Eltern bei der Elternzeit ab, so gilt der Kündigungsschutz für den Elternteil, der sich gerade in der Elternzeit befindet. Nehmen die Eltern für bestimmte Zeitabschnitte gemeinsam Elternzeit, so gilt in dieser Zeit für beide auch der Kündigungsschutz.
In besonderen Ausnahmefällen, wie z.B. Betriebsschließung, Insolvenz oder bei grobem Fehlverhalten der Beschäftigten kann der Arbeitgeber einen Antrag auf „ausnahmsweise Zulassung der Kündigung” beim Regierungspräsidium stellen und sich vom Kündigungsverbot des Gesetzes befreien lassen. Die betroffene Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer wird in diesem Verfahren beteiligt und kann zum Antrag des Arbeitgebers Stellung nehmen und Einwände geltend machen. Die zuständige Behörde kann nur in besonderen Fällen, z.B. bei besonders schweren Verstößen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten, u.U. auch bei Stilllegung von Betrieben, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären.
Ohne diese Zulässigkeitserklärung kann während der Elternzeit nicht rechtskräftig gekündigt werden (zu der Vorgehensweise bei einer Kündigung des Arbeitgebers in der Elternzeit s. a. Abschnitt Mutterschutz – Unzulässige Kündigung).
Fällt der Erholungsurlaub während der Elternzeit weg?
Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der den Beschäftigten im Jahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für den Elternzeit in Anspruch genommen wird, um ein Zwölftel kürzen. Das gilt nicht, wenn Beschäftigte bei ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten.
Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer den Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren oder falls kein Arbeitsverhältnis mehr besteht abzugelten. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vor dem Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten als ihr oder ihm zusteht, so kann der Arbeitgeber den Urlaub, der den Beschäftigten nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.
Wann endet die Elternzeit bei befristeten Arbeitsverträgen?
Die Elternzeit endet mit Ablauf des Arbeitsvertrages. Befristete Verträge verlängern sich deshalb durch die Elternzeit grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt für das Berufsausbildungsverhältnis. Dieses verlängert sich durch die Elternzeit automatisch. Verlängerungen sind auch bei Verträgen des wissenschaftlichen Personals nach dem Hochschulrahmengesetz möglich (vgl. § 2 Abs. 5 Nr. 3 Wissenschaftszeitvertragsgesetz).
Muss der Arbeitgeber mich nach Beendigung der Elternzeit wieder weiterbeschäftigen?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die aus der Elternzeit zurückkehrenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn diese in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis standen, entsprechend dem ursprünglichen Arbeitsvertrag zu beschäftigen. Er kann somit den gleichen Arbeitsplatz oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zuweisen. Eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz ist nur möglich, soweit dies vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist. Änderungen, die grundsätzlich nur mit einer Änderungskündigung durchgesetzt werden können (z.B. geringeres Arbeitsentgelt oder geringwertigere Tätigkeiten), sind unzulässig. Einvernehmliche Änderungen sind immer möglich.
Wurde für die Dauer der Elternzeit die Arbeitszeit verringert, besteht nach Beendigung der Elternzeit ein Anspruch auf die Rückkehr zur früheren Arbeitszeit.
Muss ich meine Krankenversicherungsbeiträge während der Elternzeit weiterbezahlen?
Bezieherinnen und Bezieher von Elterngeld und Eltern in der Elternzeit bleiben in der gesetzlichen Krankenkasse beitragsfrei weiter versichert, wenn sie vorher Pflichtmitglieder waren. Die Beitragsfreiheit gilt nur für das Elterngeld; sie erstreckt sich jedoch nicht auf weitere beitragspflichtige Einnahmen. Wird also während des Bezuges von Elterngeld eine über der Geringfügigkeitsgrenze liegende versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, sind Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Auch pflichtversicherte Studenten haben während des Elterngeldbezuges Beiträge zu entrichten, wenn sie immatrikuliert bleiben. Diejenigen, die in einer privaten Krankenversicherung versichert sind und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte, müssen nach Maßgabe der jeweiligen Versicherungsbedingungen ihren Beitrag (in der gesetzlichen Krankenversicherung ggf. den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbeitrag) weiterzahlen. Eine versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung beendet die freiwillige Mitgliedschaft. Für Auskünfte sind die Krankenkassen zuständig.
