Berücksichtigt wird auch Einkommen, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Island, Liechtenstein und Norwegen oder in der Schweiz versteuert wird. Dieses Einkommen ist dem im Inland, also in Deutschland, versteuerten Einkommen gleichgestellt und wird daher für die Elterngeldberechnung zu Grunde gelegt.
Einnahmen, die nicht im Inland, also nicht in Deutschland, versteuert werden oder die inländischen Einnahmen nicht gleichgestellt sind, werden hingegen nicht als Einkommen bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt.
Eltern, die nur ausländische Einkünfte hatten, welche nicht als Einkommen für das Elterngeld berücksichtigt werden, die aber trotzdem die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erhalten den Mindestbetrag des Elterngeldes in Höhe von 300 Euro.
