Kinder- und Jugend-Arbeitsschutz

Der besondere Arbeitsschutz für junge Menschen unter 18 Jahren ist im Jugendarbeitsschutzgesetz und in der Kinderarbeitsschutzverordnung geregelt. Damit Kinder und Jugendliche nicht in ihrer Gesundheit gefährdet oder in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden, bedürfen sie eines besonderen Schutzes vor Überforderung, Überbeanspruchung und den Gefahren am Arbeitsplatz. Ferner wird eine ausreichende Freizeit zur Erholung und Entwicklung ihrer Persönlichkeit und ihre ärztliche Betreuung sichergestellt.

Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren verboten. Die Ausbeutung von Kindern durch Arbeit ist national und international geächtet, weil sie körperliche, psychische und soziale Schäden bei Kindern hervorrufen kann. Schweres Heben und Tragen, Zwangshaltung, Zeitdruck, für Kinder völlig ungeeignete Tätigkeiten und Anforderungen, Stress etc. belasten Kinder und führen zu Entwicklungsstörungen. Arbeiten, die „kinderleicht“ erscheinen, sind oft mit Unfallgefahren verbunden und führen zu gesundheitlichen Schäden, die erst im Erwachsenenalter erkannt werden.

Ansprechpartner
  • Zuständig für die Überwachung der Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind in Hessen die Dienststellen der Regierungspräsidien.

 

Inhalt erstellt am 16.12.2004  -  Zuletzt aktualisiert am 07.07.2008

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