Für Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt am 1. August die Schulpflicht.
Sie gilt auch für Kinder, die am 1. Juli geboren sind. Bei der Anmeldung in der für den Wohnbezirk zuständigen Grundschule stellen die Eltern ihr Kind der Schulleitung vor. Dabei müssen sie auch die erforderlichen Unterlagen (geregelt in der Primarstufenverordnung, Eltern erhalten entsprechende Benachrichtigung), insbesondere den Geburtsschein (Familienstammbuch) vorlegen.
Zurückstellung möglich
Wenn ein schulpflichtiges Kind noch nicht den erforderlichen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand erreicht hat, kann es auf Antrag der Eltern oder nach deren Anhörung von der Teilnahme am Schulunterricht zurückgestellt werden. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleitung.
Eine Zurückstellung nach dem 1. Dezember des laufenden Schuljahres darf in Ausnahmefällen nur dann erfolgen, wenn integrative Fördermaßnahmen sich nicht als ausreichend erweisen. Die Eltern müssen über die jeweilige Entscheidung durch die Schule informiert und im Sinne einer Förderung des Kindes beraten werden.
