Schülerinnen und Schüler können aus besonderen Gründen vom Unterricht beurlaubt werden.
Eine solche Beurlaubung muss von ihren Eltern oder - bei Volljährigkeit - auch von ihnen selbst rechtzeitig beantragt werden. Da es sich hierbei um eine Ausnahme von der Schulpflicht handelt, muss der Antrag entsprechend begründet werden.
Urlaub nur aus besonderen Gründen
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, kann nur für den jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Zu den wichtigen Gründen zählen:
- familiäre Anlässe (Hochzeit, Todesfall)
- Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen
- religiöse Gründe (Konfirmation, Erstkommunion).
Der Wunsch, außerhalb der Ferien die günstigeren Tarife der Urlaubsveranstalter nutzen zu können, ist als besonderer Grund für eine Beurlaubung nicht anerkannt.
Entscheidung über den Antrag
Zuständig für eine Beurlaubung bis zu 2 Tagen ist die jeweilige Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer. Bei einer Beurlaubung unmittelbar vor oder nach einem Ferienabschnitt muss die Entscheidung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter erfolgen.
