Mutterschutz und Elternzeit gehören zu den großen sozialen Errungenschaften für Frauen.
Sie sorgen dafür, dass werdende Mütter nicht nur im Beruf arbeitsrechtlich besonders geschützt, sondern auch vor und nach der Geburt eines Kindes weitgehend finanziell abgesichert sind.
Anspruch auf Elternzeit
Bei dem Anspruch auf Elternzeit handelt es sich um einen arbeitsrechtlichen Anspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber ihrem Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung eines Kindes. Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, die Beschäftigten müssen nicht arbeiten und der Arbeitgeber zahlt kein Arbeitsentgelt. Mit dem form- und fristgerechten Verlangen der Elternzeit durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer ist diese bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen festgelegt. Es bedarf keiner Zustimmung oder Genehmigung des Arbeitgebers.
Elterngeld und Elternzeit sind nicht nur für Mütter
Elterngeld und Elternzeit sind nicht nur für Mütter gedacht. In der Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2008 wurden insgesamt 106.226 Anträge auf Gewährung von Elterngeld positiv entschieden. Der Väteranteil beträgt zum 31.12.2008 insgesamt 16,26 %.
Mit einer stärkeren Arbeitsteilung in der Familie kann auch ein Mehr an Gleichberechtigung der Frauen in der Arbeitswelt erzielt werden. Wenn Väter sich häufiger entscheiden, das Recht auf Elternzeit in Anspruch zu nehmen, so können sie auch erfahren, dass das intensive Leben mit Kindern eine persönliche Bereicherung sein kann.
Elternzeit für Großeltern
Anspruchsberechtigt sind nach der neuen Regelung auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Großeltern sind, wenn ein Elternteil ihres Enkelkindes minderjährig ist oder sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde.
Die Großeltern sollen keinen finanziellen Ausgleich für ihren Verdienstausfall enthalten. Stattdessen soll das Elterngeld auch bei einer Betreuung durch die Großeltern den Eltern zustehen. Die Großelternzeit soll Jugendlichen helfen, auch im Falle einer Teenager-Schwangerschaft ihre Erstausbildung zu beenden.
Der Anspruch auf Elternzeit besteht jedoch nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.
