Erziehungsgeld

Die aufgeführten Regelungen zum Erziehungsgeld gelten für Geburten bis zum 31.12.2006. Für Geburten ab 01.01.2007 gelten die Bestimmungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG.

Die Regelungen des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit erleichtern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für die Eltern und die gemeinsame Betreuung ihres Kindes.Sie geben den Eltern Gestaltungsmöglichkeiten bei der Betreuung ihrer kleinen Kinder. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003 wurde das Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG) zum 01.01.2004 geändert.

Erziehungsgeld, Einkommensgrenzen

Die Einkommensgrenzen in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes wurden herabgesetzt. Danach besteht ein Anspruch auf den Regelbetrag in Höhe von monatlich 300 € in den ersten sechs Lebensmonaten nur dann, wenn das Familieneinkommen (pauschaliertes Jahresnettoeinkommen) bei Paaren nicht über 30.000 € liegt. Bei Alleinerziehende liegt die Einkommensgrenze bei 23.000 €. Ein Anspruch auf Budget in Höhe von monatlich 450 € besteht nur dann, wenn das Familieneinkommen bei Paaren 22.086 € nicht übersteigt; bei Alleinerziehenden liegt die Einkommensgrenze bei 19.086 €.

Jährlicher Antrag nötig

Betroffene Eltern müssen für jedes der beiden ersten Lebensjahre ihres Kindes jeweils einen Antrag auf Erziehungsgeld stellen. Das Antrags- und Bewilligungsverfahren wird von den hessischen Ämtern für Versorgung und Soziales bearbeitet.

§ 4 Abs. 2 BErzGG ist grundsätzlich zu beachten. Danach wird Erziehungsgeld rückwirkend höchstens für sechs Monate vor der jeweiligen Antragstellung gewährt.

Rechtliche Grundlagen

Den vollständigen Gesetzestext und Informationen zu aktuellen Änderungen im Bundeserziehungsgeldgesetz finden Sie auf den Websites des Bundesministeriums.

 

Inhalt erstellt am 16.12.2004  -  Zuletzt aktualisiert am 22.12.2006

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