Unterhaltsvorschussgesetz

Wer sein Kind allein erzieht, ist oftmals in einer schwierigen Lage. Arbeit, Kinder und Haushalt müssen allein bewältigt werden.

Diese Situation verschärft sich noch, wenn das Kind keinen oder nicht mindestens Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 Bürgerlichen Gesetzbuchs bekommt. Dann muss der alleinerziehende Elternteil nicht nur den Unterhaltsanspruch seines Kindes verfolgen, sondern auch im Rahmen der eigenen Leistungsfähigkeit für den ausfallenden Unterhalt aufkommen. Schnell ist man dann auf Unterstützung angewiesen. In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschussstelle zunächst in Vorlage und gewährt Unterhaltsvorschuss. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt.

 

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn

  • ein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • das Kind in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
  • der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine Waisenbezüge erhält.

 

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Die Unterhaltsleistung wird im Regelfall unter Anrechung des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes in Höhe des sich nach § 1612 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gewährt. Der Anspruch beträgt ab 01.01.2009 höchstens

  • 133 Euro monatlich für ein Kind, das das 6. Lebensjahr und
  • 180 Euro monatlich für ein Kind, das das 12. Lebensjahr (6 – 11 Jahre)

noch nicht vollendet hat.

 

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für Antragsbearbeitung und Auszahlung des Unterhaltsvorschusses ist das Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Stadt.

 

Was muss ich mitbringen?

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel
  • Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
  • Scheidungsurteil
  • schriftliche Bestätigung des Getrenntlebens durch einen Rechtsanwalt
  • ggf. Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Beschluss über die Vaterschaftsfeststellung
  • ggf. amtliche Festlegung über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltstitel)
  • Einkunftsnachweise, wie z. B. Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Unterhaltsvorschussleistung kann rückwirkend auch für den Monat vor dem Eingang des Antrags bei der Unterhaltsvorschussstelle gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren. Die Zahlung endet spätestens, wenn Ihr Kind 12 Jahre alt wird. Das gilt auch dann, wenn die Unterhaltsleistung noch nicht volle 72 Monate gezahlt worden ist.

Der Unterhaltsvorschuss
  • Die Broschüre "Der Unterhaltsvorschuss" können Sie beim Bundesminisiterium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herunterladen oder bestellen.

 

  • Weitere Informationen
  • Düsseldorfer Tabelle
    Weitere Informationen zur Bemessung der Unterhaltshöhe und Unterhaltstabellen (Düsseldorfer Tabelle) erhalten Sie auf den Websites des Bundesfamilienministeriums (Bundesminisiterium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)

Inhalt erstellt am 16.12.2004  -  Zuletzt aktualisiert am 15.12.2011

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