Freibetrag für den Sonderbedarf volljähriger Kinder in Berufsausbildung

Für den Sonderbedarf, der Eltern durch die Schul- und Berufsausbildung eines volljährigen Kindes entsteht, für das ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld gewährt wird und das außerhalb der elterlichen Wohnung untergebracht ist, wird auf Antrag ein Freibetrag in Höhe von 924 Euro im Jahr abgezogen.  

Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes während der Ausbildung, die 1.848 Euro im Jahr übersteigen, werden mit dem übersteigenden Betrag vom Freibetrag abgezogen. BaföG-Zuschüsse (nicht aber BaföG-Darlehen) und andere öffentliche Ausbildungshilfen mindern den Freibetrag in voller Höhe.

Den Freibetrag berücksichtigt das Finanzamt auf Antrag bei der Einkommensteuerveranlagung. Er kann auch als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden und wirkt sich dann schon beim Lohnsteuerabzug während des laufenden Jahres aus.

Aufteilung des Freibetrags

Der Freibetrag für ein Kind kann insgesamt nur einmal abgezogen werden. Grundsätzlich steht jedem Elternteil die Hälfte des Abzugsbetrages zu. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.

 

Inhalt erstellt am 26.02.2005  -  Zuletzt aktualisiert am 07.10.2005

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