Für den Sonderbedarf einer Schul- und Berufsausbildung eines volljährigen Kindes, das auswärtig untergebracht ist und für das die Eltern Anspruch auf Kindergeld oder auf die steuerlichen Freibeträge haben, kann ein Freibetrag in Höhe von 924 Euro im Kalenderjahr abgezogen werden.
Den Freibetrag berücksichtigt das Finanzamt auf Antrag bei der Einkommensteuerveranlagung. Er kann auch als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden und wirkt sich dann schon beim Lohnsteuerabzug während des laufenden Jahres aus.
Aufteilung des Freibetrags
Der Freibetrag für ein Kind kann insgesamt nur einmal abgezogen werden. Grundsätzlich steht jedem Elternteil die Hälfte des Abzugsbetrages zu. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.
