Alleinerziehende können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr abziehen.
Der Erziehungsbedarf eines Kindes wird seit dem Jahr 2002 bei allen Eltern im Rahmen des „Sammelfreibetrages“ von 5.808 Euro berücksichtigt. Für Alleinerziehende gibt es zusätzlich einen Entlastungsbetrag i.H.v. 1.308 Euro jährlich. Dieser Freibetrag wird Alleinstehenden gewährt, die mit mindestens einem minderjährigen Kind eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden, in der diese Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Anspruchsberechtigt sind nur Alleinstehende, nicht jedoch z.B. nichteheliche Erziehungsgemeinschaften.
Der neue Steuerentlastungsbetrag berücksichtigt den haushaltsbedingten Mehraufwand, den echte Alleinerziehende gegenüber Paarfamilien haben, egal ob diese verheiratet oder unverheiratet zusam¬menleben. Gemäß dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit wird dieser Mehraufwand dauerhaft steuerlich berücksichtigt.
Allein stehend ist eine Person nur dann, wenn für sie nicht das Splitting-Verfahren anzuwenden ist (Unverheiratete, getrennt lebende, Geschiedene) oder sie verwitwet ist und sie keine Haushaltsgemein¬schaft mit einer anderen volljährigen Person (z. B. Lebensgefährte) führt. Die Haushaltszugehörigkeit volljähriger Kinder, für die noch Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge gewährt werden oder die den Grundwehr- oder Zivildienst ableisten, ist unschädlich.
Alleinerziehende mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag werden in die Lohnsteuerklasse II eingestuft.
