Hartz IV-Regelsätze sind verfassungswidrig

Hessischer Familienminister Banzer begrüßt Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Nach der Karlsruher Entscheidung zu den Hartz IV-Regelsätzen begrüßte Jürgen Banzer, Hessischer Minister für Arbeit, Familie und Gesundheit, die klaren Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts: „Es wurde ein klarer Auftrag an die Bundesgesetzgebung gerichtet. Hessen wird sich dafür einsetzen, dass daraus zügig Konsequenzen gezogen werden“.

Berechnung nicht korrekt

Das Bundesverfassungsgericht legte in seinem Urteil fest, dass die bisherige Regelung der Hartz IV-Sätze gegen die Verfassung verstoße. Die Berechnung sei nicht transparent genug. Das Gericht forderte die Bundesgesetzgebung auf, bis zum 31. Dezember 2010 eine Neuregelung der Berechnung zu schaffen, die an der Realität orientiert sei. Die Tendenz der Entscheidung war bereits in der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2009 zu erkennen gewesen. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass der Gesetzgeber zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums pauschalierte Regelsätze schaffen könne. Deren Berechnung sei jedoch, nach Ansicht des Gerichts in Karlsruhe, nicht transparent und korrekt gewesen. Die bisherige Regelung bleibt bis zur Änderung durch die Bundesgesetzgebung in Kraft.

Besonderer Bedarf von Kindern

Verhandlungsgrundlage am Bundesverfassungsgericht waren eine Vorlage des Hessischen Landessozialgerichts und zwei Vorlagen des Bundessozialgerichts. Diese beschäftigten sich mit der Frage, ob die Regelungen im SGB II, die die Höhe der Regelleistung bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende mit Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bzw. Familien mit Kindern in diesem Alter festlegt, verfassungsgemäß sind. Bei 359 Euro liegt die Regelleistung für alleinstehende Erwachsene im Moment. Bei Kindern werden die Regelsätze prozentual von den Regelsätzen für Erwachsene abgeleitet. Das Bundessozialgericht bemängelte, dass der "kindgerechte Bedarf" nicht real ermittelt, sondern nur abgeschätzt werde. Als Folge dieses Vorgehens könnten kinderspezifisch entwicklungsbedingte, wachstumsbedingte und ausbildungsgeprägte Bedarfslagen nicht berücksichtigt werden. Außerdem werde bei der Bemessung der Regelleistung für Kinder deren Betreuungs- und Erziehungsbedarf nicht berücksichtigt.

(Quelle: Hessisches Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit)

Hintergrund

Seit der Zusammenführung der bisherigen Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe zum 1. Januar 2005 im neu geschaffenen SGB II gibt es eine einheitliche Grundsicherung für erwerbsfähige Arbeitsuchende und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Mit der Schaffung des SGB XII wurde das Bundessozialhilfegesetz aufgehoben und die bedürftigkeitsabhängige Grundsicherung für Personen, die nicht nach dem SGB II leistungsberechtigt sind, geregelt. Entgegen den Regelungen nach dem Bundessozialhilfegesetz werden sowohl die Regelleistung nach dem SGB II als auch der sozialhilferechtliche Regelsatz weitgehend pauschaliert.

 

Inhalt erstellt am 12.02.2010  -  Zuletzt aktualisiert am 12.02.2010

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