Das Steuerrecht sieht auch an anderen Stellen noch vielfältige Steuererleichterungen für Familien vor:
Außergewöhnliche Belastungen
Aufwendungen, die z.B. durch Krankheit, Todesfall oder Ehescheidung entstehen, können zum Teil steuerlich berücksichtigt werden, wenn eine zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Bei Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung ist auch die Anzahl der Kinder maßgeblich.
Eigenheimzulage
Die Eigenheimzulage ist ab 01.01.2006 entfallen. Bauherren und Käufer von Wohneigentum vor diesem Termin sind hiervon nicht betroffen. Entscheidend für die Gewährung der Eigenheimzulage war der Termin, an dem der notarielle Kaufvertrag abgeschlossen wurde oder der Bauantrag eingereicht wurde. Dass heißt, ein Abschluss des Kaufvertrages nach dem 1.1.2006 oder eine Einreichung des Bauantrages nach diesem Termin führt dazu, dass keine Eigenheimzulage gewährt werden kann.
Bei Anschaffung oder Herstellung von Wohneigentum wird neben der jährlichen Grundförderung (maximal bis 8 Jahre) von bis zu 1.250 Euro eine Kinderzulage von 800 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind gewährt.
Erbschaften und Schenkungen
Vermögensübertragungen von Eltern auf Kinder durch Schenkungen oder Erbschaften sind in erheblicher Höhe erbschaft- und schenkungsteuerfrei. Die Übertragung von Grundstücken zwischen Eltern und Kindern ist von der Grunderwerbsteuer befreit.
