Der Grundpfeiler der steuerlichen Familienförderung ist heute das Kindergeld, das monatlich an die Eltern ausgezahlt wird.
Kindergeld
Seit dem 01.01.2010 wird für das erste und zweite Kind je 184 Euro, für das dritte Kind 190 Euro sowie für jedes weitere Kind 215 Euro pro Monat gezahlt. Das Kindergeld wird von den Familienkassen der Agenturen für Arbeit – bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom Arbeitgeber – festgesetzt und monatlich ausgezahlt.
Steuerliche Freibeträge für Kinder
Daneben gibt es steuerliche Freibeträge für Kinder, die Eltern im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung in Abzug bringen können. Hierzu gehört der Kinderfreibetrag in Höhe von 2.184 Euro und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes in Höhe von 1.320 Euro je Elternteil. Bei einem zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Elternpaar werden somit 4.368 Euro und 2.640 Euro abgezogen.
Das Existenzminimum eines Kindes wird entweder durch das Kindergeld oder durch die steuerlichen Freibeträge steuerfrei gestellt. Das Finanzamt prüft bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung automatisch, ob der Ansatz der steuerlichen Freibeträge oder das Kindergeld für die Eltern günstiger ist. Ist die Steuerentlastung durch die steuerlichen Freibeträge höher als der Kindergeldanspruch, wird der Differenzbetrag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt bzw. erstattet.
Das Kindergeld und die steuerlichen Freibeträge werden grundsätzlich für Kinder gewährt, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für volljährige Kinder kommen diese Vergünstigungen noch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs in Betracht, wenn sie sich z. B. in Berufsausbildung befinden. Hat ein in Studium oder Ausbildung befindliches Kind Zivil- oder Wehrdienst geleistet, verlängert sich der Anspruchszeitraum um die Dauer des Wehr- bzw. Zivildienstes.
Eine Ausnahme von der Altersgrenze gilt bei schwerbehinderten Kindern, sofern die Schwerbehinderung vor dem 25. Lebensjahr festgestellt wurde und mindestens ein Elternteil noch lebt. In diesem Fall können die Zahlungen bis zum Tode beider Elternteile oder des Kindes selbst erfolgen.
Freibeträge für alleinerziehende Eltern
Bei unverheirateten, getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern kann auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen werden, wenn dieser seiner Unterhaltspflicht nicht im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil z. B. mangels ausreichender eigener finanzieller Mittel nicht zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist. Eine Übertragung scheidet für Zeiträume aus, in denen Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt worden sind. Die Übertragung des Kinderfreibetrags führt auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.
Unabhängig von der Übertragung des Kinderfreibetrags kann der Elternteil, in dessen Wohnung ein minderjähriges Kind gemeldet ist, die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des anderen Elternteils beantragen, wenn die Eltern nicht die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllen (bspw. weil sie nicht verheiratet sind, geschieden sind oder dauernd getrennt leben). Eine Übertragung ist jedoch nicht möglich, wenn der betroffene Elternteil (bei dem das Kind nicht gemeldet ist) widerspricht, weil er die Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.
