Kinderbetreuungskosten

Kosten für die Kinderbetreuung können von der Steuer abgesetzt werden.

Von den Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, können zwei Drittel, höchstens 4.000 € je Kind, bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit wie Betriebsausgaben und bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wie Werbungskosten abgezogen werden.

Voraussetzungen

Voraussetzung für den Abzug ist, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt.

Beispiele

  • Beispiel 1 Die Betreuungskosten betragen jährlich 6.000 €. Davon kann die Familie 4.000 € von der Steuer absetzen.
  • Beispiel 2: Die Betreuungskosten betragen insgesamt 1.000 €. 666 € kann die Familie von der Steuer absetzen.
  • Beispiel 3: Die Betreuungskosten betragen jährlich 8.000 €. Davon kann die Familie 2/3, höchstens 4.000 € von der Steuer absetzen.

 

Kosten für haushaltsnahe Beschäftigung

Kinderbetreuungskosten können auch als Kosten für haushaltsnahe Beschäftigung steuerlich abgesetzt werden. Die Kosten sind nur abzugsfähig, soweit sie einen Betrag von 1.548 Euro je Kind übersteigen, da sie bis zu dieser Höhe bereits durch die allgemeinen Freibeträge abgegolten werden. Der übersteigende Betrag ist bis maximal 1.500 Euro abzugsfähig. Bei nicht zusammenlebenden Eltern kann jeder Elternteil die ihm entstehenden Kosten abziehen, soweit sie 774 Euro übersteigen. Es gilt ein Höchstbetrag von 750 Euro.

Inhalt erstellt am 16.12.2004  -  Zuletzt aktualisiert am 27.03.2009

Detailsuche

  • Adressbuch
  • Einrichtungen und Ansprechpartner in Ihrer Nähe
  • Erste Hilfe
  • Die Anlaufstelle für den familiären Notfall
  • Kontakt
  • Der direkte Draht zur FamilienAtlas - Redaktion
Seitenanfang