Kinderbetreuungskosten
Kosten für die Kinderbetreuung können von der Steuer abgesetzt werden. Von den Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, können zwei Drittel, höchstens 4.000 € je Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden. Zu beachten ist jedoch, dass Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen nicht berücksichtigt werden können.
Voraussetzungen
Voraussetzung für den Abzug ist, dass
- für das Kind ein Anspruch auf die steuerlichen Freibeträge oder auf Kindergeld besteht,
- das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und
- das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das Kind wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres (bis 31.12.2006 des 27. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Außerdem muss der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sein.
Beispiele
- Beispiel 1: Die Betreuungskosten betragen jährlich 6.000 €. Davon kann die Familie 4.000 € von der Steuer absetzen.
- Beispiel 2: Die Betreuungskosten betragen insgesamt 1.000 €. 666 € kann die Familie von der Steuer absetzen.
- Beispiel 3: Die Betreuungskosten betragen jährlich 8.000 €. Davon kann die Familie 2/3, höchstens 4.000 €, von der Steuer absetzen.