Kinder- und Jugend-Arbeitsschutz

Der besondere Arbeitsschutz für junge Menschen unter 18 Jahren ist im Jugendarbeitsschutzgesetz und in der Kinderarbeitsschutzverordnung geregelt. Damit Kinder und Jugendliche nicht in ihrer Gesundheit gefährdet oder in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden, bedürfen sie eines besonderen Schutzes vor Überforderung, Überbeanspruchung und den Gefahren am Arbeitsplatz. Ferner wird eine ausreichende Freizeit zur Erholung und Entwicklung ihrer Persönlichkeit und ihre ärztliche Betreuung sichergestellt.

Kinder und Jugendliche vor Überlastungen schützen

Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren verboten. Die Ausbeutung von Kindern durch Arbeit ist national und international geächtet, weil sie körperliche, psychische und soziale Schäden bei Kindern hervorrufen kann. Schweres Heben und Tragen, Zwangshaltung, Zeitdruck, für Kinder völlig ungeeignete Tätigkeiten und Anforderungen, Stress etc. belasten Kinder und führen zu Entwicklungsstörungen. Arbeiten, die „kinderleicht“ erscheinen, sind oft mit Unfallgefahren verbunden und führen zu gesundheitlichen Schäden, die erst im Erwachsenenalter erkannt werden.

Service

Informationen zu Ferien- und Freizeitjobs finden Sie in der Arbeitswelt Hessen.

Zuständig für die Überwachung der Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind in Hessen die Dienststellen der Regierungspräsidien.

Regierungspräsidium Darmstadt

Regierungspräsidium Gießen

Regierungspräsidium Kassel