Elterngeld

Das Elterngeld unterstützt Eltern von Kleinkindern in ihrem Wunsch nach einem Leben mit Kindern und hilft die finanzielle Lebensgrundlage der Familie zu sichern.

Elterngeld gibt es in drei Varianten: Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus. Diese Varianten können in unterschiedlicher Art und Weise miteinander kombiniert werden.

Auch getrenntlebenden Elternteilen steht das Elterngeld zur Verfügung.

Für Geburten ab dem 01. April 2024 wird es Änderungen beim Elterngeld hinsichtlich der Einkommensgrenze und dem gleichzeitigen Bezug von Basiselterngeld geben. Informationen zu den Änderungen erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Haben Sie Fragen zum Elterngeld?

Fragen zum Thema Elterngeld beantwortet Ihnen Ihre zuständige Elterngeldstelle vor Ort. Wenn Sie noch nicht wissen, welche Elterngeldstelle für Sie zuständig ist, so können Sie diese anhand der Postleitzahl Ihres Wohnortes oder dem Gemeindenamen finden. Zur Suche Ihrer Elterngeldstelle vor Ort klicken Sie hier, gehen dann auf den Reiter „Ihre Beratung vor Ort“ und geben Ihre Postleitzahl oder den Namen Ihrer Gemeinde ein. So finden Sie die richtigen Ansprechpartner zum Thema Elterngeld in Ihrer Nähe.

Eltern können ab der Geburt eines Kindes bis zu 14 Monate Elterngeld (Basiselterngeld) erhalten. Sie können sich untereinander aufteilen, wer wie lange zu Hause bleiben möchte. Wollen zwei Elternteile die Betreuung und Erziehung des Kindes übernehmen, kann ein Elternteil allein maximal zwölf Monate das Elterngeld (Basiselterngeld) in Anspruch nehmen. Zwei weitere Monate sind dem Partner vorbehalten (Partnermonate). Alleinerziehende können die vollen 14 Monate Elterngeld (Basiselterngeld) in Anspruch nehmen. Basiselterngeld können Eltern nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes erhalten. Danach können sie nur noch das ElterngeldPlus oder den Partnerschaftsbonus beziehen.

Eltern von besonders frühgeborenen Kindern erhalten für Geburten ab dem 01. September 2021 zusätzliche Monate Elterngeld: Ist das Kind mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Termin der Entbindung geboren, besteht ein Anspruch auf einen zusätzlichen Basiselterngeldmonat. Wird das Kind mindestens acht Wochen zu früh geboren, gibt es zwei zusätzliche Basiselterngeldmonate, bei 12 Wochen drei und bei 16 Wochen vier zusätzliche Basiselterngeldmonate.

Das ElterngeldPlus stärkt die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und erkennt insbesondere die Pläne derjenigen an, die schon während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Das ElterngeldPlus bietet die Möglichkeit, länger Elterngeld in Anspruch zu nehmen. Es berechnet sich wie das Basiselterngeld, beträgt aber maximal die Hälfte des Elterngeldbetrages, dafür wird es für den doppelten Zeitraum gezahlt: ein Elterngeldmonat = zwei Elterngeld Plus Monate.  Der Bezug von ElterngeldPlus ist auch ohne gleichzeitige Teilzeittätigkeit möglich.

Eltern, die sich für eine partnerschaftliche Aufteilung entscheiden, können einen Partnerschaftsbonus erhalten: Sie bekommen zwei bis vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate, wenn beide Elternteile an zwei bis vier aufeinanderfolgenden Monaten zeitgleich zwischen 24 bis 32 Wochenstunden arbeiten. Alleinerziehenden steht der Partnerschaftsbonus auch zu.

Anspruch haben Mütter und Väter, die:

  • ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen
  • nicht mehr als 32 Stunden in der Woche erwerbstätig sind
  • mit ihren Kindern in einem Haushalt leben
  • einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben

Elterngeld wird für Lebensmonate des Kindes gewährt. Der Lebensmonat beginnt mit dem Tag der Geburt und endet im folgenden Monat am Vortag des Geburtstages.

Auch Auszubildende und Studierende erhalten Elterngeld. Die jeweilige Ausbildung muss nicht unterbrochen werden.

Das Elterngeld (Basiselterngeld und Elterngeld Plus) orientiert sich an der Höhe des entfallenden Erwerbseinkommens. Es gleicht das entfallende Einkommen mit einer Ersatzrate aus, die nach der Höhe des Einkommens vor der Geburt des Kindes gestaffelt ist. Das entfallende Einkommen wird bei einem maßgeblichen Nettoeinkommen

  • von 1.240 Euro und mehr zu 65 Prozent
  • von 1.220 Euro bis zu 66 Prozent
  • zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro zu 67 Prozent

ersetzt.

Geringverdienende Eltern, deren Einkommen weniger als 1.000 Euro vor Geburt des Kindes beträgt, werden zusätzlich durch eine stufenweise Erhöhung der Ersatzrate bis zu 100 % unterstützt.

Das Basiselterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro. Das Elterngeld Plus beträgt mindestens 150 Euro und höchstens 900 Euro.

Das Basiselterngeld beträgt auch für nichterwerbstätige Elternteile mindestens 300 Euro, das Elterngeld Plus 150 Euro.

Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern bekommen einen Geschwisterbonus: Sie erhalten einen Zuschlag von zehn Prozent mindestens aber 75 Euro beim Basiselterngeld und 37,50 Euro beim ElterngeldPlus.

Für Mehrlingsgeburten erhalten Eltern beim Basiselterngeld einen Mehrlingszuschlag von jeweils 300 Euro und beim ElterngeldPlus von jeweils 150 Euro für jedes weitere Mehrlingsgeschwisterkind.

Mit dem Elterngeldrechner des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können Sie Ihren Anspruch auf Elterngeld selbst ermitteln.

Ein Anspruch auf Elterngeld ist ausgeschlossen, wenn die Einkommensgrenze überschritten wird. Alleinerziehende, die im letzten Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000 Euro hatten, haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Für Elternpaare (es gilt auch eine eheähnliche Gemeinschaft und eine eingetragene Lebenspartnerschaft) entfällt der Elterngeldanspruch, wenn sie im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 300.000 Euro hatten.

Für Geburten ab dem 01. April 2024 wird sich die Einkommensgrenze ändern. Informationen zu den Änderungen erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Elterngeld wird grundsätzlich vollständig auf die Grundsicherungsleistungen (Bürgergeld, Sozialhilfe und Kinderzuschlag) als Einkommen angerechnet, also auch in Höhe des Mindestbetrages in Höhe von 300 Euro (Basiselterngeld) bzw. 150 Euro (ElterngeldPlus).

Alle Elterngeldberechtigten, die Bürgergeld, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt Ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Er beträgt höchstens 300 Euro im Basiselterngeld-Bezug und höchstens 150 Euro im ElterngeldPlus-Bezug.

Im BEEG wurden vorübergehende Änderungen vorgenommen, damit Eltern in der aktuellen Situation keine Nachteile beim Elterngeld hinnehmen müssen. Mehr Informationen erhalten Sie hier.

Service

Sie können den Antrag auf Elterngeld über das (kostenfreie) Online-Antragsformular stellen: https://elterngeld.hessen.de/

Die notwendigen Abfragen werden im Online-Portal individuell auf Ihre Angaben abgestimmt. Auch bei der Online-Beantragung entfällt das Unterschriftserfordernis nicht. Eine elektronische Zeichnung ist mittels e-ID möglich. Die für die Antragsbearbeitung benötigten Nachweise können, unabhängig von der Unterschriftsform, im Onlineantrag hochgeladen werden. Alternativ steht Ihnen sowohl eine Druckversion des Onlineantrages als auch ein Druckservice zur Verfügung.

Formulare zur Antragstellung in Hessen für Geburten ab dem 01.09.2021