Corona bedingte Änderungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

Im BEEG wurden Änderungen vorgenommen, damit Eltern während der Corona-Pandemie keine Nachteile beim Elterngeld hinnehmen müssen.

Eltern, die aufgrund der Corona-Pandemie in der Zeit vom 01.03.2020 - 23.09.2022 einen Einkommensverlust haben, können die davon betroffenen Monate ausklammern und durch unmittelbar in der Vergangenheit liegende Monate ersetzen. Entgeltersatzleistungen, wie z.B. Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld I, können für die Elterngeldberechnung nicht als Einkommen herangezogen werden.

Bei Selbständigen oder Personen mit Mischeinkünften (nichtselbständige und selbständige Erwerbstätigkeit) ist als Bemessungszeitraum für das Einkommen grundsätzlich das Kalenderjahr vor der Geburt heranzuziehen.

Für diesen Personenkreis führt ein coronabedingter Einkommensverlust nur dann zu einer Verschiebung des maßgeblichen Kalenderjahres, wenn er vom 01.03.2020 - 23.09.2022 eingetreten ist und ein entsprechender Antrag kann daher erst für Geburten ab 01.01.2021 gestellt werden.

Wenn Sie in der Zeit vom 01.03. - 31.12.2020 anstatt Ihres Erwerbseinkommens im Elterngeldbezugszeitraum Corona bedingt Entgeltersatzleistungen (Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I) bezogen haben, wirkten sich diese nicht auf die Höhe Ihres Elterngeldanspruches aus, da die Anrechnung Ihres bisher berücksichtigten Teilzeiteinkommens unverändert bleibt.

Wenn Sie in der Zeit vom 01.01.2021 bis zum 23.09.2022 anstatt Ihres Erwerbseinkommens nach der Geburt des Kindes aufgrund der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld, Krankengeld oder andere Einkommensersatzleistungen erhalten, wird diese Leistung unter Berücksichtigung eines entsprechenden Freibetrages auf das Elterngeld angerechnet.

Sofern ein oder mehrere der v. g. Sachverhalte auf Sie zutreffen und Sie einen Änderungsantrag stellen möchten, finden Sie nachfolgend die dazu notwendigen Formulare.

Bitte füllen Sie diese vollständig aus, fügen Sie die dazugehörigen Unterlagen bei (z.B. Nachweis des Arbeitgebers, entsprechende Erklärung bei Selbständigen, Kopie des Bescheides über Entgeltersatzleistungen usw.) und übersenden Sie diese an Ihre zuständige Elterngeldstelle.

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