Mutterschutz & Elternzeit

Mutterschutz und Elternzeit gehören zu den großen sozialen Errungenschaften für Frauen. Sie sorgen dafür, dass schwangere und stillende Frauen nicht nur im Beruf arbeitsrechtlich besonders geschützt, sondern auch vor und nach der Geburt eines Kindes.

Schwangere und stillende Frauen werden durch das Mutterschutzgesetz vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz sowie vor finanziellen Einbußen und vor dem Verlust des Arbeitsplatzes geschützt.
Das Mutterschutzgesetz gilt nicht nur für Frauen in einem Beschäftigungsverhältnis, sondern auch für Schülerinnen, Studentinnen, Praktikantinnen, Frauen mit Behinderung in einer Werkstatt für Behinderte, Entwicklungshelferinnen, Frauen in Jugend- und Bundesfreiwilligendienst und Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind.
Es gilt auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen, Arbeitsverhältnisse in der Probezeit, Ausbildungsverhältnisse und sozialversicherungsfreie Arbeitsverhältnisse (Mini-Job).
Für Schülerinnen und Studentinnen tritt an die Stelle des Arbeitsgebers der Schul- oder Ausbildungsträger.
Das Mutterschutzgesetz soll die Frauen auch vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und bis zu vier Monaten nach der Geburt schützen. Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet im Normalfall acht Wochen, bei medizinischen Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten sowie bei einer Behinderung des Kindes zwölf Wochen nach der Entbindung.

Elternzeit ermöglicht es Eltern, zur Betreuung ihres Kindes im Beruf zeitlich befristet kürzer zu treten und stärkt den familiären Zusammenhalt.

Bei dem Anspruch auf Elternzeit handelt es sich um einen arbeitsrechtlichen Anspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber ihrem Arbeitgeber. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes einen Rechtsanspruch auf Elternzeit. Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis bleibt aber bestehen und nach Ablauf der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit.

Für Geburten bis zum 30. Juni 2015 können mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zu zwölf Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes übertragen werden. Für Geburten ab 1. Juli 2015 kann ein Anteil von bis zu 24 Monaten Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden.

Die Elternzeit, die innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beansprucht werden soll, muss beim Arbeitgeber sieben Wochen vor Antritt schriftlich angemeldet werden. Für Geburten ab dem 1. Juli 2015 beträgt die Anmeldefrist für die Elternzeit, die zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes beansprucht werden soll, 13 Wochen. Wird die Anmeldefrist nicht eingehalten, verschiebt sich der Termin für den Beginn der Elternzeit entsprechend.

Damit für Arbeitgeber und Eltern klar ist, für welchen Zeitraum die Elternzeit beansprucht wird, muss man sich mit der schriftlichen Anmeldung verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Eltern sollten ihre Elternzeit grundsätzlich nur für zwei Jahre anmelden, um die noch verbleibende Zeit flexibel gestalten zu können, diese also bis zum dritten Geburtstag ihres Kindes zu beanspruchen oder für Geburten bis zum 30. Juni 2015 mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Lebensjahr zu übertragen.

Die Elterngeldstellen in den Hessischen Ämtern für Versorgung und Soziales beraten zur Elternzeit. Eltern und Arbeitgeber können sich mit ihren Fragen auch direkt an das Servicetelefon im Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) wenden (Tel. 030 201 791 30*, *Montag bis Donnerstag von 9.00 bis 18.00 Uhr).

Elternzeit kann unabhängig vom Elterngeld genommen werden. Allerdings erhalten Eltern während der Elternzeit keinen Lohn von der Arbeitsstelle. Daher kann es sinnvoll sein, Elternzeit und Elterngeld zu kombinieren.

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