Landesheimrat Hessen

Stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe, in denen Kinder und Jugendliche außerhalb des Elternhauses leben, müssen nach den gesetzlichen Vorgaben zur Betriebserlaubnis (§ 45 SGB VIII) zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleisten. Je nach Art, Größe und Organisation der Einrichtung sowie dem Alter der betreuten jungen Menschen kommen unterschiedliche Formen der Beteiligung in Frage. Im vielen Einrichtungen werden beispielsweise Gruppensprecher von den Bewohnerinnen und Bewohner gewählt oder ein Heimrat aufgestellt. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Kinder und Jugendliche in Entscheidungsprozesse, die das Zusammenleben in der Einrichtung oder Wohngruppe betreffen, aktiv eingebunden werden und ihre Interessen vertreten können. Jugendliche lernen dabei, sich einzumischen, mitzureden, abzustimmen und direkt am Entscheidungsprozess beteiligt zu sein.

Bereits seit den 1980er Jahren finden in Hessen Jahrestagungen zu Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten statt, an denen heute ca. 50 Jugendliche und ca. 50 Fachkräfte teilnehmen („Ronneburg-Tagung“). Auf diesen Tagungen wird der Landesheimrat gewählt, der in seiner einjährigen Amtszeit die Belange der hessischen Kinder und Jugendlichen in stationären Einrichtungen auf Landesebene vertritt. Daneben besteht eine von Fachkräften gebildete Landesarbeitsgemeinschaft der sogenannten Heimratsberater (Berater Kinder- und Jugendvertretung Hessen), die in den Einrichtungen die Arbeit der Heimräte und auf Landesebene den Landesheimrat unterstützt, sich für Partizipation einsetzt und gemeinsam mit dem Landesjugendamt und dem Landesheimrat die Jahrestagungen gestaltet.
 
Bereits im Jahr 2000 hat der Landesjugendhilfeausschuss Hesen in den Empfehlungen zu den Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten junger Menschen in Einrichtungen die Etablierung von Heimräten oder vergleichbaren Beteiligungsstrukturen als verbindlich festgelegt. Seit dem Jahr 2012 ist dies bundesweit durch das Bundeskinderschutzgesetz für alle stationären Einrichtungen der Jugendhilfe vorgeschrieben.

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