Kinder mit Behinderung

Kindern mit Behinderung werden in Hessen die gleichen Chancen eingeräumt wie Kindern ohne Behinderung. Durch das gemeinsame Aufwachsen wird Integration damit für die Jüngsten unserer Gesellschaft zu einer alltäglichen Lernerfahrung.

Jedes Kind mit Behinderung kann in seinem Wohnumfeld einen Kindergarten besuchen, sofern die Eltern eine wohnortnahe Betreuung wünschen und der Kindergarten mit seinen Angeboten geeignet ist. Dies erleichtert Familien, in denen Kinder mit Behinderung leben, die gesellschaftliche Integration vor Ort und fördert die sozialen Kontakte.

Die Betreuung von Kindern mit Behinderung in Tageseinrichtungen wird in Hessen durch die „Vereinbarung zur Integration von Kindern mit Behinderung vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt in Tageseinrichtungen für Kinder“ vom 1. August 2014 geregelt. Diese Vereinbarung löst die sog. „Rahmenvereinbarung Integrationsplatz“ aus dem Jahre 1999 ab. Die Vereinbarung ist, wie zuvor die Rahmenvereinbarung, ein Vertrag zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und der Liga der freien Wohlfahrtspflege. Die Vereinbarung zur Integration stellt sicher, dass jedem Kind mit Behinderung vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt eine wohnortnahe Betreuung in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung steht.

Bei der Aufnahme eines Kindes mit Behinderung muss der Träger der Einrichtung die jeweilige Gruppenstärke senken und zusätzliche fachliche Betreuung bereitstellen. Dafür erhält der Träger vom örtlichen Sozialhilfeträger als auch vom Land Hessen einen pauschalen Zuschuss.

Träger von Kindertageseinrichtungen können nach § 32 Abs. 5 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) im Rahmen der Betriebskostenförderung eine gesonderte Förderpauschale in Höhe von 3.000 Euro pro Jahr und zusätzlich jährlich

  • bis zu 1.200 Euro bei bis zu 25 Stunden,
  • bis zu 1.680 Euro bei mehr als 25 bis zu 35 Stunden und
  • bis zu 2.160 Euro bei mehr als 35 bis unter 45 Stunden und
  • 2.640 Euro bei 45 Stunden und mehr

wöchentlicher Betreuungszeit für jedes Kind mit Behinderung zur Unterstützung der gemeinsamen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung bis zum Schuleintritt erhalten.

Die Kosten für ärztlich verordnete therapeutische Maßnahmen werden durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) übernommen.

Wenn für einzelne Kinder kein wohnortnaher Integrationsplatz in einem Kindergarten angeboten werden kann, kann gegebenenfalls auf Antrag der örtliche Sozialhilfeträger die Fahrtkosten übernehmen. Die Eltern sollten dies jedoch vor Aufnahme des Kindes klären.

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