Jugend & Ehrenamt

Das ehrenamtliche Engagement in der Jugendarbeit wird in Hessen seit 1951 gesetzlich gefördert.

Das ehemalige Sonderurlaubsgesetz erhielt im November 2000 nicht nur einen neuen Namen, auch die Sicherung der Lohnfortzahlung wurde geändert. Das „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit“ garantiert die Lohnfortzahlung durch die Bereitstellung von Haushaltsmitteln im Landeshaushalt.

Mit der Zusammenführung von Gesetzen aus dem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe im Dezember 2006 ist die Freistellungsregelung für ehrenamtlich in der Jugendarbeit in Hessen Engagierte nun zum Vierten Teil - Ehrenamt in der Jugendarbeit im Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB §42 - 47) geworden.

Die Freistellungsmöglichkeit nach diesem Gesetz stellt eine herausragende und grundlegende Förderung der ehrenamtlich getragenen Kinder- und Jugendarbeit in Hessen dar und ist mitverantwortlich für die Sicherung der vielfältigen Angebote der Kinder- und Jugendarbeit in Hessen. Mit diesem Gesetz verfügt das Land Hessen darüber hinaus über ein bundesweit modellhaftes Angebot zur Förderung ehrenamtlichen Engagements junger Menschen.

Ein Anspruch besteht für die Tätigkeit als Leiterin und Leiter, pädagogische Mitarbeiterin und Mitarbeiter oder sonstige Mitarbeit bei Veranstaltungen der hessischen Jugendarbeit. Ferner gilt die gesetzliche Freistellungsregelung für die Leitung, pädagogische Mitarbeit oder Teilnahme an Veranstaltungen (Tagungen, Lehrgängen, Seminaren), die von hessischen Jugendverbänden, Jugendämtern sowie im Rahmen des Jugendsports durchgeführt werden. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen kann insbesondere auch der Aus- und Fortbildung der in der Jugendarbeit tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen.

Service

Direktkontakt

Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales
Daniela Karlowski
Telefon: 0611/3219 - 3235

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