Elterngeld

Das Elterngeld unterstützt Eltern von Kleinkindern in ihrem Wunsch nach einem Leben mit Kindern und hilft die finanzielle Lebensgrundlage der Familie zu sichern.

Elterngeld gibt es in drei Varianten: Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus. Diese Varianten können in unterschiedlicher Art und Weise miteinander kombiniert werden.

Für Geburten ab dem 01. April 2024 gibt es Änderungen beim Elterngeld hinsichtlich der Einkommensgrenze und dem gleichzeitigen Bezug von Basiselterngeld. Informationen zu den Änderungen erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Haben Sie Fragen zum Elterngeld?

Fragen zum Thema Elterngeld beantwortet Ihnen Ihre zuständige Elterngeldstelle in einem der sechs Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales. Wenn Sie noch nicht wissen, welche Elterngeldstelle für Sie zuständig ist, so können Sie diese anhand der Postleitzahl Ihres Wohnortes finden. Zur Suche Ihrer Elterngeldstelle vor Ort klicken Sie hier .So finden Sie die richtigen Ansprechpartner zum Thema Elterngeld in Ihrer Nähe.

Eltern können ab der Geburt eines Kindes bis zu 14 Monate Elterngeld (Basiselterngeld) erhalten. Sie können sich untereinander aufteilen, wer wie lange zu Hause bleiben möchte. Für die Aufteilung gibt es jedoch Regeln: Wollen zwei Elternteile die Betreuung und Erziehung des Kindes übernehmen, kann ein Elternteil allein maximal zwölf Monate das Basiselterngeld in Anspruch nehmen. Zwei weitere Monate sind dem Partner vorbehalten (Partnermonate). Alleinerziehende können die vollen 14 Monate Basiselterngeld in Anspruch nehmen. Basiselterngeld können Eltern nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes erhalten. Danach können sie nur noch das ElterngeldPlus oder den Partnerschaftsbonus beziehen.

Lebensmonate, in denen einer Mutter Mutterschaftsleistungen zustehen, gelten immer als Monate, in denen sie Basiselterngeld bezieht.

Eltern von besonders frühgeborenen Kindern erhalten zusätzliche Monate Elterngeld: Ist das Kind mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Termin der Entbindung geboren, besteht ein Anspruch auf einen zusätzlichen Basiselterngeldmonat. Wird das Kind mindestens acht Wochen zu früh geboren, gibt es zwei zusätzliche Basiselterngeldmonate, bei 12 Wochen drei und bei 16 Wochen vier zusätzliche Basiselterngeldmonate.

Für Geburten ab dem 01. April 2024  wurde der parallele Bezug von Basiselterngeld neu gestaltet:

Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist nur noch für maximal einen Monat innerhalb der ersten 12 Lebensmonate des Kindes möglich. Ansonsten kann ein Elternteil nur dann Basiselterngeld bekommen, wenn der andere Elternteil im selben Zeitraum entweder kein Elterngeld oder ElterngeldPlus erhält.
Ausnahmen:

  • Eltern von besonderes früh geborenen Kindern, die mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin geboren werden,
  • Eltern von Mehrlingen sowie
  • Eltern von neugeborenen Kindern mit Behinderung und Geschwisterkindern mit Behinderung, für die sie den Geschwisterbonus erhalten,

können Basiselterngeld für mehr als einen Monat gleichzeitig beziehen.

Das ElterngeldPlus stärkt die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und erkennt insbesondere die Pläne derjenigen an, die schon während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Das ElterngeldPlus bietet die Möglichkeit, länger Elterngeld in Anspruch zu nehmen. Es berechnet sich wie das Basiselterngeld, beträgt aber maximal die Hälfte des Elterngeldbetrages, dafür wird es für den doppelten Zeitraum gezahlt: ein Elterngeldmonat = zwei Elterngeld Plus Monate.  Der Bezug von ElterngeldPlus ist auch ohne Teilzeittätigkeit möglich.

Eltern, die sich für eine partnerschaftliche Aufteilung entscheiden, können einen Partnerschaftsbonus erhalten: Sie bekommen zwei bis vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate, wenn beide Elternteile an zwei bis vier aufeinanderfolgenden Monaten zeitgleich zwischen 24 bis 32 Wochenstunden arbeiten. Alleinerziehenden steht der Partnerschaftsbonus auch zu.

Anspruch haben Mütter und Väter, die:

  • ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen
  • nicht mehr als 32 Stunden in der Woche erwerbstätig sind
  • mit ihren Kindern in einem Haushalt leben
  • einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben

Elterngeld wird für Lebensmonate des Kindes gewährt. Der Lebensmonat beginnt mit dem Tag der Geburt und endet im folgenden Monat am Vortag des Geburtstages.

Das Elterngeld (Basiselterngeld und Elterngeld Plus) orientiert sich an der Höhe des entfallenden Erwerbseinkommens. Es gleicht das entfallende Einkommen mit einer Ersatzrate aus, die nach der Höhe des Einkommens vor der Geburt des Kindes gestaffelt ist. Eltern mit höherem Einkommen erhalten 65 Prozent, Eltern mit niedrigem Einkommen bis zu 100 Prozent.

Das Basiselterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro. Das Elterngeld Plus beträgt mindestens 150 Euro und höchstens 900 Euro.

Das Basiselterngeld beträgt auch für nichterwerbstätige Elternteile mindestens 300 Euro, das Elterngeld Plus 150 Euro.

Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern bekommen einen Geschwisterbonus: Sie erhalten einen Zuschlag von zehn Prozent mindestens aber 75 Euro beim Basiselterngeld und 37,50 Euro beim ElterngeldPlus.

Für Mehrlingsgeburten erhalten Eltern beim Basiselterngeld einen Mehrlingszuschlag von jeweils 300 Euro und beim ElterngeldPlus von jeweils 150 Euro für jedes weitere Mehrlingsgeschwisterkind.

Mit dem Elterngeldrechner des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können Sie Ihren Anspruch auf Elterngeld selbst ermitteln.

Ein Anspruch auf Elterngeld ist ausgeschlossen, wenn die Einkommensgrenze überschritten wird.

Alleinerziehende, die im letzten Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000 Euro hatten, haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Für Elternpaare (es gilt auch eine eheähnliche Gemeinschaft und eine eingetragene Lebenspartnerschaft) entfällt der Elterngeldanspruch, wenn sie im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 300.000 Euro hatten.

Für Geburten ab dem 01. April 2024  wurde die Einkommensgrenze für Paare und Alleinerziehende auf 200.000 Euro festgelegt. Ab dem 01. April 2025 wird die Einkommensgrenze für Paare und Alleinerziehende bei 175.000 Euro liegen.

Elterngeld wird grundsätzlich vollständig auf die Grundsicherungsleistungen (Bürgergeld, Sozialhilfe und Kinderzuschlag) als Einkommen angerechnet, also auch in Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro (Basiselterngeld) bzw. 150 Euro (ElterngeldPlus).

Alle Elterngeldberechtigten, die Bürgergeld, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt Ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Er beträgt höchstens 300 Euro im Basiselterngeld-Bezug und höchstens 150 Euro im ElterngeldPlus-Bezug.

Im BEEG wurden vorübergehende Änderungen vorgenommen, damit Eltern in der aktuellen Situation keine Nachteile beim Elterngeld hinnehmen müssen. Mehr Informationen erhalten Sie hier.

Elterngeld muss bei der für den Wohnort Ihres Kindes zuständigen Elterngeldstelle, in einem der sechs Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, beantragt werden.

Den Antrag auf Elterngeld können Sie komfortabel online stellen: https://elterngeld.hessen.de/.  
Ausfüllhilfen erleichtern die Antragsstellung und die notwendigen Abfragen werden individuell auf Ihre Angaben abgestimmt. Die benötigten Nachweise können im Onlineantrag hochgeladen werden.

Wenn Sie die Vorteile des Online-Antrages nicht nutzen möchten, können Sie alternativ den ausgefüllten Papierantrag (Formulare) mit allen Nachweisen bei Ihrer zuständigen Elterngeldstelle einreichen.

Service

Sie können den Antrag auf Elterngeld über das (kostenfreie) Online-Antragsformular stellen: https://elterngeld.hessen.de/

Die notwendigen Abfragen werden im Online-Portal individuell auf Ihre Angaben abgestimmt. Auch bei der Online-Beantragung entfällt das Unterschriftserfordernis nicht. Eine elektronische Zeichnung ist mittels e-ID möglich. Die für die Antragsbearbeitung benötigten Nachweise können, unabhängig von der Unterschriftsform, im Onlineantrag hochgeladen werden. Alternativ steht Ihnen sowohl eine Druckversion des Onlineantrages als auch ein Druckservice zur Verfügung.


Formulare zur Antragstellung in Hessen für Geburten ab dem 01.04.2024

Formulare zur Antragstellung in Hessen für Geburten bis zum 31.03.2024